4.10. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 12'000.00, zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.