Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung (hier sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB anstatt versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind) zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Die Verbindungsbusse sollte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgesprochen wurde, nicht übersteigen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5).