4.8. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er lebt zusammen mit seiner Freundin in stabilen Verhältnissen und geht einer geregelten Arbeit nach (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Er zeigte sich von Anfang an grundsätzlich geständig. Auch wenn aufgrund der Art und Weise seiner Tatbegehung und insbesondere der Anzahl und Intensität seines Handelns gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, kann ihm keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Ihm ist mit der Vorinstanz für die Geldstrafe deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 StGB).