Der Beschuldigte ist nicht verheiratet sowie kinderlos. Er hat keine Unterstützungspflichten. Gemäss den vom Beschuldigten anlässlich der Verhandlung vor Obergericht eingereichten aktuellen finanziellen Unterlagen sowie des Lohnausweises 2021 erzielt er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4'500.00 (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten von 20 % und einem Abzug von 15 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 100.00.