4.6. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der Strafartenobergrenze von 180 Tagessätzen, der positiven Täterkomponente und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine (bedingte) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) auszusprechen. Damit bleibt es im Ergebnis trotz zusätzlicher Schuldsprüche bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen.