Nach der Hausdurchsuchung vom 16. Oktober 2018 bis zur Anklageerhebung vom 29. Juni 2021 vergingen 32 Monate und danach nochmals 8 ½ Monate bis zur Hauptverhandlung vor Vorinstanz. Diese lange Verfahrensverzögerung lässt sich weder mit der umfangreichen Auswertung der Datenträger noch mit dem Ausbruch von Covid-19 im März 2020 rechtfertigen. Bei dieser Verzögerung kann es auch nicht mehr bei einer blossen Feststellung im Dispositiv sein Bewenden haben, sondern es rechtfertigt sich eine Strafreduktion von 30 Tagessätzen zugunsten des Beschuldigten. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten.