Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfindlichkeit des ledigen und gesunden Beschuldigten, der keine familiären Verpflichtungen hat, auch unter Berücksichtigung seiner Berufstätigkeit als maximal durchschnittlich, zumal vorliegend keine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis).