Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte, für die er vorliegend schuldig gesprochen wird, in sachverhaltlicher Hinsicht grundsätzlich von Anfang an geständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Dass er die Erfüllung der ihm vorgeworfenen Tatbestände aus rechtlichen Gründen bestritten hat, kann ihm im Rahmen der Täterkomponente zwar nicht zum Nachteil gereichen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und zudem nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ist damit aber ausgeschlossen. - 18 -