4.4.3. Die Geldstrafe wäre an sich für die mehrfache Pornografie unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände deutlich zu erhöhen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen bereits erreicht wurde und ein Strafartenwechsel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeschlossen ist, auch wenn dies bei einer Gesamtbetrachtung als nicht mehr schuldangemessen mild erscheint. 4.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was sich neutral auswirkt, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1).