Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar in beiden Fällen gleich vorgegangen ist, im Übrigen aber kein enger Zusammenhang zwischen den zum Nachteil zweier verschiedener Opfer begangenen Straftaten vorliegt. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen um 60 Tagessätze auf 180 Tagessätze zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Summe angemessene Sanktion.