Der Beschuldigte hat in einem zweiten Fall versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind hinsichtlich die Anklageziffer 3 an das Mädchen mit der E-Mail-Adresse bbb@bbb.com Nachrichten gesendet, wobei sowohl hinsichtlich des vollendeten als auch versuchten Delikts von praktisch identischen Vorgehensweisen auszugehen ist, weshalb auf die obigen strafzumessungsrelevanten Erwägungen verwiesen werden kann. Insgesamt wäre damit für die versuchte Straftat von einer angemessenen Einzelstrafe von ebenfalls 120 Tagessätzen auszugehen.