Insgesamt wäre hinsichtlich der vollendeten sexuellen Handlung mit einem Kind bzw. der Verleitung und des Einbezugs dazu von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszugehen. Da es vorliegend bei einem blossen Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Versuch in einem vergleichsweise frühen Stadium der beabsichtigten sexuellen Handlungen verblieben ist, indem der Beschuldigte das Mädchen erst dazu zu verleiten versuchte, ein Foto von sich zu machen, auf welchem ihre Brüste erkennbar sind.