Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten hätten einschränken können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des von ihm unter falscher Identität kontaktierten Mädchens zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a).