Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist insofern über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, als dass er das betroffene Mädchen unter Vorspiegelung einer falschen Identität – eines etwa gleichaltrigen, attraktiven Jungens – zuerst mit Komplimenten eindeckte, um dann zuerst vergleichsweise harmlose Fotos und später dann zunehmend eindeutigere Fotos und/oder Videos zu fordern bzw. das Mädchen dazu zu verleiten. Dieses täuschende Verhalten zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie und ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, auch wenn das betroffene Mädchen vom Schwindel möglicherweise gar nichts mitbekommen hat.