Mädchen diese Handlungen an sich selbst ohne physische Anwesenheit des Beschuldigten und zudem in der – irrigen – Annahme, dass es sich beim Beschuldigten um einen von ihr als attraktiv empfundenen Jungen in ähnlichem Alter wie sie selbst handeln würde, vorgenommen hätte. Entsprechend kann nicht von einer hohen Gefährdung der sexuellen Entwicklung ausgegangen werden, zumal das betroffene Mädchen nicht hat befragt werden können und damit auch nicht feststeht, ob es die wahre Identität bzw. das wahre Alter des Beschuldigten je erfahren hat. Wäre dies nicht der Fall, wäre – aus Sicht des Mädchens – von einer blossen - 16 -