Hinsichtlich der vollendeten Tat ist davon auszugehen, dass sich die sexuellen Handlungen nicht auf ein blosses Berühren beschränkt, sondern auf ein vaginales und anales Einführen von Gegenständen erstreckt hätten, wie dies bei anderen Kontakten aktenkundig der Fall war. Auch wenn es sich dabei im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind erfassten Erscheinungsformen nicht mehr um eine bloss leichte Form der sexuellen Handlung, sondern um ein Eindringen handelt, so ist vor dem Hintergrund des geschützten Rechtsguts der ungestörten psychischemotionale und sexuellen Entwicklung zu berücksichtigen, dass das