Das Handeln des Beschuldigten war darauf gerichtet, das Mädchen sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen zu lassen und ihm dabei Bild- und Videoaufnahmen zu übermitteln, wobei sich der Beschuldigte dabei für das Mädchen erkennbar selbst befriedigte, was er mittels entsprechender Texte und/oder Bilder kundtat. Hinsichtlich der vollendeten Tat ist davon auszugehen, dass sich die sexuellen Handlungen nicht auf ein blosses Berühren beschränkt, sondern auf ein vaginales und anales Einführen von Gegenständen erstreckt hätten, wie dies bei anderen Kontakten aktenkundig der Fall war.