4.3. Der Beschuldigte hat die einzelnen Handlungen, für die schuldig gesprochen wird, teilweise vor Inkrafttreten des per 1. Januar 2018 teilrevidierten Sanktionsrechts begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior). Mit dem revidierten Sanktionenrecht wurde die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB von 360 auf 180 Tagessätze beschränkt. Diese Rechtsänderung kann sich sowohl zum Vor-, als auch zum Nachteil eines Verurteilten auswirken. In Konstellationen, in denen ein Verurteilter mehrere Straftatbestände erfüllt, für die verschuldensbedingt je eine