4.2. Die Bestimmungen von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB sowie Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer 3) sehen als Sanktion eine Freiheits- oder Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3). Wie zu zeigen sein wird, kommt bei einer Einzelbetrachtung bei allen Straftaten eine Geldstrafe infrage.