3.4. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als teilweise begründet. Der Beschuldigte ist zusätzlich zum Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern (in Rechtskraft erwachsen hinsichtlich der Anklageziffer 3) wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hinsichtlich der Anklageziffern 1, 2 und 4 und wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB hinsichtlich der Anklageziffer 4 schuldig zu sprechen. Dafür ist eine angemessene Strafe festzusetzen.