Die Tatbestände von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB sind hier nicht erfüllt. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und der Freispruch zu bestätigen. 3.3.5. Der Beschuldigte besass überdies entgegen der Anklageziffer 4 nicht sieben, sondern sechs Bilder von minderjährigen Mädchen (siehe Datenträger Toshiba Ordner: Kinderpornographie; vgl. GA act. 062). Diese sind aufgrund ihrer sehr kindlichen Gesichtszüge und der noch nicht weit entwickelten äusseren weiblichen Geschlechtsorgane als klar minderjährig zu qualifizieren. Die Bilddateien haben allesamt den Fokus auf die Geschlechtsteile gerichtet und erfüllen ohne weiteres den Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 zweiter Satz StGB.