3.3.4. Was den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 anbelangt, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zugegeben hat, dass er von beiden Mädchen Nacktbilder erhalten und er zumindest in Kauf genommen habe, dass die beiden Mädchen jünger als 16 Jahr alt seien. Die Fotos selber sind in den Akten nicht vorhanden. Aus den Chatverläufen ist aber zu entnehmen, dass der Beschuldigte von beiden Mädchen Fotos erhalten hat, bei welchen die Brüste zu erkennen sind (vgl. UA act. 110 ff.). Aus den Unterhaltungen gemäss dem Cyber-Tipline Report geht jedoch nicht hervor, ob die beiden Mädchen dem Beschuldigten pornografische Fotos oder Videos zugesandt haben. Die Tatbestände von Art.