Ordner: Konversation – naked – video 2018_03_03_11_09_52.mp4; UA act. 079) ist für das Obergericht unklar, ob es sich tatsächlich um minderjährige Personen handelt. Bei diesen Fotound Videodateien entfällt somit das objektive Tatbestandsmerkmal der minderjährigen Personen. Auch bei den angeführten Videos gemäss Anklageschrift S. 5 unten und 6 oben ist unklar, ob es sich um minderjährige Mädchen handelt. Die Videosequenzen sind zum Teil sehr kurz, aus dem Zusammenhang gerissen und es fehlt teilweise der Fokus auf die Geschlechtsteile. Eine Subsumierung nach Art. 197 StGB ist auch mangels Substantiierung in der Anklageschrift nicht möglich.