Indem der Beschuldigte ausschliesslich zu seinem Eigenkonsum dienende Screenshots dieser Fotos anfertigte, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, hat er sich mehrfach nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. 3.3.3. Obwohl unter Anklageziffer 2 über 16 Profile aufgeführt sind, bei denen es zu Nacktfotos oder Videos gekommen sein soll, so ist es nur bei einzelnen Chats auch tatsächlich zum Versand von Nacktfotos und / oder Videos gekommen.