Für das Obergericht ist bei einer Betrachtung der Bilddateien erwiesen, dass es sich um minderjährige Mädchen handelt. Bei allen Fotos sind die Geschlechtsteile der Mädchen aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Die Mädchen positionierten sich mit entblösstem Geschlechtsteil in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung. Der Beschuldigte ist geständig, von minderjährigen Mädchen über spezifische Chats Nacktbilder erhalten zu haben und handelte vorsätzlich. Indem der Beschuldigte ausschliesslich zu seinem Eigenkonsum dienende Screenshots dieser Fotos anfertigte, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, hat er sich mehrfach nach Art.