Abs. 5 privilegiert Tathandlungen, die ausschliesslich dem Eigenkonsum des Täters dienen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch die elektronische Speicherung einer Bild- oder Videodatei auf die Festplatte eines Computers oder einen anderen Datenträger eine Herstellungshandlung, ebenso das Abspeichern von Daten durch Herunterladen («Downloading») vom Internet oder von einem Datenträger auf einen andern (BGE 131 IV 16 E. 1.4 f.).