Gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB ist strafbar, wer pornografische Bildaufnahmen und Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert, zum eigenen Konsum herstellt sowie sich über elektronische Mittel beschafft oder besitzt. Abs. 5 privilegiert Tathandlungen, die ausschliesslich dem Eigenkonsum des Täters dienen.