mutmasslich geschädigten Personen hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung nachzugehen und in der Anklageschrift alle tatsächlichen Feststellungen darzulegen, aus denen sich genügend konkret die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen zu wessen Nachteil ergeben könnten, nicht zur Verpflichtung des Berufungsgerichts führen kann, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Anklageergänzung oder Anklageänderung zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen).