Nach dem Gesagten erweist sich die Anklageschrift vom 29. Juni 2021 als Grundlage für eine Verurteilung hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch strittigen Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren (Art. 187 Ziff. 1 StGB) hinsichtlich die Anklageziffern 1 und 2 sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) hinsichtlich die Anklageziffern 2 und 3 als untauglich. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich mit der Vorinstanz freizusprechen.