Sodann hat die Untersuchungsbehörde es betreffend die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (betreffend Anklageziffern 1 und 2) unterlassen, zu konkretisieren, bei welchen Bildern / Videos von welchem Mädchen es zu einem Verleiten zu einer sexuellen Handlung oder zu einem Einbeziehen in eine solche gekommen sein soll und welche sexuellen Handlungen bei welchem Mädchen genau stattgefunden haben sollen. Auch bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Nötigung (betreffend Anklageziffern 2 und 3) bleibt gemäss Anklageschrift unklar, inwiefern bei welchem Mädchen psychischer Druck angewendet wurde, zumal die Einwirkung erheblich sein und eine der