Entgegen der Bestimmung von Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO bezeichnet die Anklageschrift die mutmasslich geschädigten Personen nicht bzw. nur in nicht identifizierbarer Art und Weise. In der Anklageschrift finden sich nur Namen in Anführungszeichen, z.T. unter Angabe der verwendeten Emoticons (z.B. pinke Herzen). Gemäss Anklageschrift ist keines der über 680 mutmasslichen Opfer von der Untersuchungsbehörde je identifiziert worden, weshalb unklar ist, ob es sich bei den beim Beschuldigten sichergestellten Fotos und Videoaufnahmen tatsächlich um die Personen handelt, mit denen der Beschuldigte in Kontakt gestanden hat oder es sich -9-