2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mobiltelefone und die ausgewerteten Daten sowie die entsprechenden Fragen und Antworten bei den Einvernahmen des Beschuldigten – mit Ausnahme der ungültigen und nicht verwertbaren Befragung des Beschuldigten vom 21. April 2019 – verwertbar sind. -8-