Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO einer Beweisverwertungseinschränkung unterliegende (und vom Obergericht noch aus den Akten zu entfernenden) Einvernahme vom 21. April 2019 (UA act. 175 ff.) keinen Einfluss auf die in den nachfolgenden Einvernahmen gemachten Aussagen des Beschuldigten, durchgeführt in Anwesenheit seines Verteidigers, hatte.