197 Abs. 4 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Selbst wenn die Dateien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht detailliert ausgewertet worden sind, konnte aufgrund der schieren Menge der vorhandenen Daten von einem nicht mehr leichten Fall ausgegangen werden und eine Strafandrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe war realistisch. Der Beschuldigte hat nicht auf eine Wiederholung der Einvernahme verzichtet. Demnach ist diese Beweiserhebung nicht gültig und auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht zu seinen Ungunsten abgestellt werden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.