Was die Bestellung eines notwendigen Verteidigers anbelangt, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Einvernahme vom 21. April 2019 ohne Verteidiger stattgefunden hat, obwohl ein solcher notwendig war. Anlässlich der fraglichen Einvernahme wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass auf seinen Mobiltelefonen umfangreiches kinderpornografisches Material gefunden worden sei, nämlich über 100'000 Bilder von Mädchen, die geschätzt zwischen 12 und 16 Jahren alt sein sollen (UA act. 175 ff.). Der Besitz von kinderpornografischen Bildern wird nach Art. 197 Abs. 4 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.