Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesen Punkten als begründet. Die Mobiltelefone und die ausgewerteten Daten sowie die entsprechenden Fragen und Antworten bei den Einvernahmen des Beschuldigten, welche sich auf die Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefone beziehen, sind verwertbar.