Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden, weil die Polizeibeamten den Beschuldigten vor der Herausgabe der Zugangscodes nicht darüber aufgeklärt haben, dass er die Aussage und Mitwirkung verweigern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3). Im Übrigen ist auch nicht offensichtlich, dass sich die Polizeibeamten bei der Erfragung der Zugangscodes zu den Mobiltelefonen des Beschuldigten unzulässiger Methoden nach Art. 140 StPO i.V.m. Art. 141 StPO bedient hätten. Auch insoweit kann daher kein Beweisverwertungsverbot angenommen werden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesen Punkten als begründet.