245 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dies dient unter anderem der Erleichterung der Hausdurchsuchung und erlaubt es den diese durchführenden Polizeibeamten insbesondere, dem Inhaber Fragen zu stellen etwa dazu, welche Räume er bewohnt und was sich in einem Behältnis befindet. Bei derartigen Fragen, welche die Hausdurchsuchung erleichtern sollen und sich auch an andere anwesende Personen richten können, handelt es sich um keine Einvernahme, weshalb Art. 157 f. StPO nicht anwendbar sind. Es war demnach nicht die Pflicht der Polizeibeamten, den Beschuldigten, seine Mutter oder seinen Stiefvater nach Art. 158 Abs. 1 lit.