Auch die Aussagen des bei der Hausdurchsuchung anwesenden Beschuldigten (insbesondere zu den Zugangscodes der Mobiltelefone) sowie die entsprechenden Fragen und Antworten bei den Einvernahmen des Beschuldigten, welche sich auf die Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefone beziehen, sind verwertbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben anwesende Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Hausdurchsuchung beizuwohnen (vgl. auch Art. 245 Abs. 2 Satz 1 StPO).