2.2. Entgegen der Vorinstanz waren die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung nach Art. 244 f. StPO i.V.m. Art. 241 StPO vorliegend erfüllt. C. als Anschlussinhaber der erhobenen IP-Adresse und Hausberechtigter, der den Eingriff in sein Hausrecht zu erdulden hat, wurde im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl als «Beschuldigter» bzw. als Adressat aufgeführt und die zu durchsuchenden Räumlichkeiten und Aufzeichnungen sowie der Zweck der Massnahme, nämlich Hinweise auf Kinderpornografie sicherzustellen, wurden schriftlich festgehalten. Die Hausdurchsuchung vom 14. Oktober 2018 sowie der Hausdurchsuchungsbefehl, lautend auf den Inhaber der zu durchsuchenden Räume, erfolgten rechtmässig.