Umstritten ist, ob die Hausdurchsuchung vom 14. Oktober 2018 rechtmässig erfolgt ist. Weiter ist umstritten, ob die Mutter und der Stiefvater des Beschuldigten sowie der Beschuldigte selber über ihre Rechte (insbesondere das Aussageverweigerungsrecht) aufgeklärt worden sind, weshalb die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Mobiltelefone und die Einvernahmen des Beschuldigten, soweit sie sich auf die Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefone beziehen, unverwertbar wären. Zudem ist umstritten, ob dem Beschuldigten bereits anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2019 eine notwendige Verteidigung hätte bestellt werden müssen (vgl. Berufungsbegründung S. 2 ff.;