Im Übrigen wurden von Seiten des Beschuldigten nie Gründe für eine Siegelung vorgebracht und es sind auch keine erkennbar. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung fand eine erste Einvernahme statt, anlässlich welcher er umfassend über seine Rechte aufgeklärt worden ist (UA act. 168 ff.). Die Staatsanwaltschaft forderte den Beschuldigten mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 auf, einen Wahlverteidiger zu bestimmen, ansonsten ihm ein notwendiger amtlicher Verteidiger bestellt werden würde (UA act. 196). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 25. Oktober -6-