aus, um die Identität hinter dem Pseudonym «B.» festzustellen. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wurde auf C. als Inhaber des Anschlusses mit der ermittelten IP-Adresse ausgestellt (UA act. 007). Die Hausdurchsuchung fand am 14. Oktober 2018 statt. Der Beschuldigte hat sich anlässlich dieser vor Ort mit der Auswertung der Geräte einverstanden erklärt und die Zugangscodes der Mobiltelefone bekannt gegeben. Im Übrigen wurden von Seiten des Beschuldigten nie Gründe für eine Siegelung vorgebracht und es sind auch keine erkennbar.