2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Bundeskriminalpolizei gestützt auf zwei CyberTipline Reports der NCMEC die Meldung erhalten hatte, dass jemand unter dem MeetMe-Nutzernamen «B.» der Nötigung und des Besitzes von Pornografie verdächtigt werde. Die erhobene IP-Adresse konnte dem Anschlussinhaber C., dem Stiefvater des Beschuldigten, zugeordnet werden (UA act. 110 ff.). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft am 22. Mai 2018 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (UA act. 015) sowie einen Ermittlungsauftrag (UA act. 098) aus, um die Identität hinter dem Pseudonym «B.» festzustellen