Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Freisprüche. In den übrigen Punkten wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Auch wurde keine Anschlussberufung erhoben. Eine Überprüfung der unangefochten gebliebenen Punkte, insbesondere auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind betreffend Anklageziffer 3, dem Absehen von einem Tätigkeitsverbot und der Regelung betr. Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, findet somit, da keine Ausnahme gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO vorliegt (vgl. BGE 144 IV 383) – nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).