1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen - teilweise versuchten - sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffern 1. und 2.; - der mehrfachen harten Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und der Tierpornografie) gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB betreffend Anklageziffern 1., 2., 3. und 4.; - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB betreffend Anklageziffern 2. und 3.