verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'700.00 auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten zu 1/5 mit Fr. 300.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – 4/5 seiner Parteikosten von Fr. 2'074.40, d.h. gerundet Fr. 1'660.00, zu bezahlen.