Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Überholen mit Behinderung des Überholten sowie durch brüskes Bremsen freigesprochen. - 12 - 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 14 OBG i.V.m. Ziff. 322 Anhang 1 OBV zu einer Ordnungsbusse von Fr. 40.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe,