Der Beschuldigte bzw. sein freigewählter Verteidiger hat auch im erstinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote eingereicht, worauf, angepasst an den anwendbaren Stundensatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), abzustellen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI.2) und woraus eine Entschädigung von Fr. 2'074.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) resultiert. Davon sind dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) 4/5, d.h. gerundet Fr. 1'660.00, auszurichten. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).