richtsverfahren geführt hätte. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten deshalb zu 1/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf 4/5 seiner Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).